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RICHTLINIEN für Ausübung des Angelfischens am Millstätter See im Rahmen des "DAIWA Angelns um die Kristall-Renke 2025"
Das Fischen ist nur mit gültiger Jahresfischerkarte bzw. Fischergastkarte (für das Land Kärnten) und Fischereierlaubnis für das DAIWA Angeln um die Kristall-Renke 2025 erlaubt. Alle Berechtigungen gelten nur für den Namensträger; die Karte ist nicht übertragbar.

Vorgeschrieben sind alle Maßnahmen zur weidgerechten Versorgung der Fische. Die für das Land Kärnten geltenden Schonzeiten, Mindestmaße, Fischerei-, Tier- und Naturschutzgesetze sowie die Fischereiweidgerechtheitsverordnung sind zwingend einzuhalten. Darüberhinausgehende Vorschriften sind in diesen Richtlinien angeführt.

Jeder Fischer hat verpflichtend eine Kühltasche mit Kühlakkus und einen geeigneten Unterfänger mitzuführen. Fische, die nicht dem Mindestmaß entsprechen, sind mit nassen Händen vorsichtig von der Angel zu lösen und schonend in das Wasser zurückzuversetzen!

Den Kontrollorganen sind auf deren Verlangen die Fischereibewilligungen, die Angelgeräte, Angeltaschen und gefangenen Fische vorzuweisen und ihnen die verlangte Auskunft zu erteilen. Jeder gefangene Fisch ist sofort in die Fangliste einzutragen und darf nicht im Boot filetiert werden. Gemessen wird der Fisch von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse.

Der tägliche Ausfang von Fischen ist wie folgt begrenzt:
Renke: keine Fangbeschränkung (Brittelmaß 30 cm)
Hecht, Karpfen, Schleie: je 2 Stück pro Tag
Alle Forellenarten (See-, Bach-, Regenbogenforellen) sind während der Kristall-Renke geschont.

Es gibt kein Lebendvermessen eines Fisches.

Beim Schleppfischen ist das Boot mit einer weißen Fahne (60 x 60 cm) zu kennzeichnen. Der maximale Abstand zwischen den beiden Auslegern (Sideplaner, „Hund“) darf 30 Meter nicht übersteigen. In der Seebodner Bucht ist das Schleppen verboten (Begrenzungstafeln am Bootshaus Heitzmann und am Steg im Klingerpark).

Die Verwendung eines Echolotes ist gestattet.

Die Altersvoraussetzungen für die Führung von Wasserfahrzeugen sind laut Schifffahrtsgesetz einzuhalten.

Es wird ersucht:
• das Anfüttern auf ein Minimum zu reduzieren;
• die Angelstandplätze nicht zu markieren;
• Schiffsanlegestellen während der Betriebszeiten nicht als Standplatz zum Fischen verwenden;
• jegliche Verunreinigungen von Ufer bzw. Wasser zu unterlassen (Zigarettenstummel!);
• auf die Sicherheit der Badegäste zu achten.

Erlaubt ist:
Fangmittel bei Karpfen, Schleien und Weißfische: Boilies, Frolic, Würmer, Mais und Maden.
• Ausschließlich Kunstköder auf Hecht und Barsch.

Verboten ist:
• das Fischen mit mehr als 2 Angelruten (mit je 1 Köder);
• die Unterwasserfischerei, die Verwendung von Harpunen, Legeangeln, Speeren, Stechern, Reusen etc.;
• das Befahren und Begehen des Uferschilfes (zur Schonung der Laichplätze und Brutstätten);
• das Fischen vom Ufer und vom Boot aus (19:00 bis 06:00 Uhr);
• das Fischen im Umkreis von 30 m im Mündungsbereich der Bäche Trefflinger Mühlbach (Mündung Klingerpark/Seeboden), Mündung Riegerbach (Döbriach) und im gesamten Seeabfluss ab Statue (Seenixe) an der Steinerbrücke;
• das Befahren fremder privater Seelehen;

die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder (Köderfische);
• die Verwendung von lebenden oder toten Köderfischen, Fischfetzen und Innereien;
• das Mitbringen von Köderfischen bzw. Fischteilen aus fremden Gewässern (Seuchengefahr);
• das Mitnehmen von Köderfischen in fremde Gewässer;
• das Hältern von lebenden Fischen;

• 50 m Abstand zu Bojen der Netzfischer und Krebsreusen in Ufernähe sind unbedingt einzuhalten


ACHTUNG: Beköderte Angeln dürfen nie ohne Aufsicht im See oder am Ufer liegen. Wasservögel nehmen diese als Futter auf. Dadurch anfallende Kosten (Tierarzt etc.) werden weiterverrechnet.

Die Nichteinhaltung dieser Richtlinien hat den sofortigen Entzug der Fischereibewilligung und die Disqualifikation vom Bewerb zur Folge. Darüber hinaus behält sich der Fischereiverband eine Meldung des Sachverhaltes an die BH Spittal/Drau als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vor.

Änderungen vorbehalten. Bitte beachten Sie auch die „Teilnahmebedingungen“ für die Veranstaltung Kristall-Renke 2024.

Fischart mit Brittelmaß und Schonzeiten während der Kristall-Renke - eine Auswahl:

Aalrutte 40 cm (1. Dezember bis 28. Feber)
Barbe 35 cm (1. Jänner bis 31. Juli)
Brachse 30 cm (keine)
Hecht 55 cm (1. Jänner bis 30. April)
Karpfen 50 cm (15. Dezember bis 28. Feber)
Reinanke 30 cm (1. November bis 28. Februar)
Schleie 35 cm (1. Juni bis 30. Juni)
Seesaibling 30 cm (1. Oktober bis 28. Feber)
Waller (Wels) 70 cm (15. Mai bis 15. Juli)
Zander 45 cm (1. Jänner bis 31. Mai)