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Richtlinien für die Ausübung des Angelfischens am Millstätter See 2024

Das Fischen ist nur mit gültiger Jahresfischerkarte bzw. Fischergastkarte (für das Land Kärnten) und Fischereierlaubnis erlaubt. Alle Berechtigungen gelten nur für den Namensträger; die Karte ist nicht übertragbar.

Vorgeschrieben sind alle Maßnahmen zur weidgerechten Versorgung der Fische. Die für das Land Kärnten geltenden Schonzeiten, Mindestmaße, Fischerei-, Tier- und Naturschutzgesetze sowie die Fischereiweidgerechtheitsverordnung sind zwingend einzuhalten. Darüberhinausgehende Vorschriften sind in diesen Richtlinien angeführt.

Jeder Fischer hat eine Kühltasche mit Kühlakkus und einen geeigneten Unterfänger mitzuführen.

Fische, die nicht dem Mindestmaß entsprechen, sind mit nassen Händen vorsichtig von der Angel zu lösen und schonend in das Wasser zurückzusetzen!

Den Kontrollorganen sind auf deren Verlangen die Fischereibewilligungen, die Angelgeräte, Angeltaschen und gefangenen Fische vorzuweisen und ihnen die verlangte Auskunft zu erteilen.

Jeder gefangene Fisch ist sofort in die Fangliste einzutragen und darf nicht im Boot filetiert werden. Gemessen wird der Fisch von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse.

NEU für die Saison 2024:  Der tägliche Ausfang von Fischen (auch mit Kombikarte) ist wie folgt begrenzt:
  • Renke: keine Beschränkung
  • Hecht: Entnahmefenster zwischen 55 und 80 cm; 2 Trophäenfische pro Saison über 80 cm erlaubt
  • Waller: Entnahmefenster zwischen 70 und 100 cm; 2 Trophäenfische pro Saison über 100 cm erlaubt
  • Seeforelle: 2 Stück pro Saison
  • Aalrutte: 2 Stück pro Tag
  • Bach- und Regenbogenforelle, Karpfen, Schleie, See- und Bachsaibling: je 2 Stück pro Tag

Beim Schleppen ist das Boot mit einer weißen Fahne (60 x 60 cm) zu kennzeichnen. Die maximale Gesamtbreite beider Sideplaner darf 30 Meter nicht überschreiten.

Die Abstände zu den Bojen der Netzfischer sind mit 50 m einzuhalten. Das gilt auch für die Abstände zu den Bojen von gekennzeichneten Krebsreusen.

Die Altersvoraussetzungen für die Führung von Wasserfahrzeugen sind laut Schifffahrtsgesetz einzuhalten.

Es wird ersucht:
  • das Anfüttern auf ein Minimum zu reduzieren;
  • die Angelstandplätze nicht zu markieren;
  • Schiffsanlegestellen während der Betriebszeiten nicht als Standplatz zum Fischen verwenden;
  • jegliche Verunreinigungen von Ufer bzw. Wasser zu unterlassen (Zigarettenstummel!);
  • auf die Sicherheit der Badegäste zu achten.

Verboten ist:
  • pro Person der Erwerb von mehreren Erlaubnisscheinen für denselben Zeitraum (auch Überschneidungen);
  • das Fischen mit mehr als 2 Angelruten (mit je 1 Köder);
  • das Fischen mit Hegene, max. 5 Nymphen, vom 01.11.-15.12.;
  • die Unterwasserfischerei, die Verwendung von Harpunen, Legeangeln, Speeren, Stechern, Reusen etc.;
  • das Mitbringen von Köderfischen bzw. Fischteilen aus fremden Gewässern (Seuchengefahr);
  • das Mitnehmen von Köderfischen in fremde Gewässer;
  • das Hältern von lebenden Fischen;
  • das Befahren und Begehen des Uferschilfes (zur Schonung der Laichplätze und Brutstätten);
  • das Fischen vom Boot aus eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang;
  • das Fischen im Umkreis von 30 m im Mündungsbereich der Bäche Trefflinger Mühlbach (Mündung Klingerpark/Seeboden), Mündung Riegerbach (Döbriach) und im gesamten Seeabfluss ab Statue (Seenixe) an der Steinerbrücke;
  • die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder (Köderfische);
  • die Verwendung von Edelfischen als Köderfische (alle Salmoniden wie Bach-, See-, Regenbogenforellen, Saiblinge und Reinanken).

ACHTUNG:
Beköderte Angeln dürfen nie ohne Aufsicht im See oder am Ufer liegen. Wasservögel nehmen diese als Futter auf. Dadurch anfallende Kosten (Tierarzt etc.) werden weiterverrechnet.

Die Nichteinhaltung dieser Richtlinien hat den sofortigen Entzug der Fischereibewilligung und eine Geldstrafe in der Höhe des verursachten Schadens (jedoch mindestens in Höhe von 300 Euro) zur Folge.
Darüber hinaus behält sich der Fischereiverband eine Meldung des Sachverhaltes an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vor.


Änderungen vorbehalten. Bitte beachten Sie zusätzliche Hinweise, die Sie an den Ausgabestellen erhalten.

Gesetzliche Grundlage "Fischereiweidgerechtheitsverordnung"