Richtlinien Renke 2026
Das Fischen ist nur mit gültiger Jahresfischerkarte bzw. Fischergastkarte (für das Land Kärnten) und Fischereierlaubnis für das DAIWA Angeln um die Kristall-Renke 2026 erlaubt. Alle Berechtigungen gelten nur für den Namensträger; die Karte ist nicht übertragbar. Vorgeschrieben sind alle Maßnahmen zur weidgerechten Versorgung der Fische. Die für das Land Kärnten geltenden Schonzeiten, Mindestmaße, Fischerei-, Tier- und Naturschutzgesetze sowie die Fischereiweidgerechtheits-verordnung sind zwingend einzuhalten. Darüberhinausgehende Vorschriften sind in diesen Richtlinien angeführt. Jeder Fischer hat verpflichtend eine Kühltasche mit Kühlakkus und einen geeigneten Unterfänger mitzuführen. Fische, die nicht dem Mindestmaß entsprechen, sind mit nassen Händen vorsichtig von der Angel zu lösen und schonend in das Wasser zurückzuversetzen! Den Kontrollorganen sind auf deren Verlangen die Fischereibewilligungen, die Angelgeräte, Angeltaschen und gefangenen Fische vorzuweisen und ihnen die verlangte Auskunft zu erteilen. Jeder gefangene Fisch ist sofort in die Fangliste einzutragen und darf nicht im Boot filetiert werden. Gemessen wird der Fisch von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Der tägliche Ausfang von Fischen ist wie folgt begrenzt: Renke: keine Fangbeschränkung (Brittelmaß 28 cm) Hecht, Karpfen, Schleie: je 2 Stück pro Tag Alle Forellenarten (See-, Bach-, Regenbogenforellen) sind während der Kristall-Renke geschont.
Lebendvermessung
Es ist möglich, Fische lebend selbst zu vermessen. Jeder hat aber auch die Möglichkeit, seinen Fang mitzunehmen und zu verwerten!
Schleppfischen
Beim Schleppfischen ist das Boot mit einer weißen Fahne (60 x 60 cm) zu kennzeichnen. Der maximale Abstand zwischen den beiden Auslegern (Sideplaner, „Hund“) darf 30 Meter nicht übersteigen. In der Seebodner Bucht ist das Schleppen verboten (Begrenzungstafeln am Bootshaus Heitzmann und am Steg im Klingerpark). Die Verwendung eines Echolotes ist gestattet. Die Altersvoraussetzungen für die Führung von Wasserfahrzeugen sind laut Schifffahrtsgesetz einzuhalten.
Es wird ersucht
das Anfüttern auf ein Minimum zu reduzieren;
die Angelstandplätze nicht zu markieren;
Schiffsanlegestellen während der Betriebszeiten nicht als Standplatz zum Fischen verwenden;
jegliche Verunreinigungen von Ufer bzw. Wasser zu unterlassen (Zigarettenstummel!);
auf die Sicherheit der Badegäste zu achten.
Verboten ist
das Fischen mit mehr als 2 Angelruten (mit je 1 Köder);
die Unterwasserfischerei, die Verwendung von Harpunen, Legeangeln, Speeren, Stechern, Reusen etc.;
das Befahren und Begehen des Uferschilfes (zur Schonung der Laichplätze und Brutstätten);
das Fischen im Umkreis von 30 m im Mündungsbereich Trefflinger Mühlbach (Mündung Klingerpark/Seeboden), und im gesamten Seeabfluss ab Statue (Seenixe) an der Steinerbrücke;
das Mitbringen von Köderfischen bzw. Fischteilen aus fremden Gewässern (Seuchengefahr);
das Mitnehmen von Köderfischen in fremde Gewässer;
die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder (Köderfische);
die Verwendung von Edelfischen als Köderfische (alle Salmoniden wie Bach-, See-, Regenbogenforellen, Saiblinge und Reinanken);
das Hältern von lebenden Fischen;
die Annäherung bis 50 m zu Bojen der Netze und den Krebsreusen.
das Fischen vom Ufer und vom Boot aus von 19:00 bis 06:00 Uhr
Achtung
Beköderte Angeln dürfen nie ohne Aufsicht im See oder am Ufer liegen. Wasservögel nehmen diese als Futter auf. Dadurch anfallende Kosten (Tierarzt etc.) werden weiterverrechnet. Die Nichteinhaltung dieser Richtlinien hat den sofortigen Entzug der Fischereibewilligung und die Disqualifikation vom Bewerb zur Folge.
Brittelmaße
siehe Revier
